Erst bei Verzug können Sie entstandene Schäden aus der Verzögerung geltend machen!
Ihr Schuldner begleicht seine Rechnung nicht, obwohl Sie Ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht haben? Sie haben Anspruch auf Nebenleistungen (eine Abrechnung, eine Bestätigung), doch der Vertragspartner erfüllt die Nebenleistung einfach nicht? Ärgerlich! Doch wie am besten Vorgehen, um den Vertragspartner doch zur Leistung zu bewegen und sich selbst schadlos zu halten? Das möchte ich Ihnen hier erklären.
Dreh und Angelpunkt der VERZUG!
Damit Sie Ihren Verzögerungsschaden beim Schuldner geltend machen können, sieht das Gesetz in § 280 Abs. 2 BGB vor, dass ein Verzögerungsschaden nur verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB gegeben sind. Der Schuldner muss sich Ihnen gegenüber mit der Leistung in Verzug befinden. Als Verzugsschaden sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten anerkannt! Ausnahmen im Einzelfall möglich.
Einen Anwalt oder Inkassounternehmen sollten Sie daher grundsätzlich erst nach der sogenannten ersten Mahnung beauftragen!
Wann liegt Verzug vor?
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz einer von Ihnen ausgesprochenen Mahnung nicht leistet. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich.
Empfohlener Inhalt einer Mahnung
Zwar ist keine Form vorgeschrieben, die Mahnung sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
Sofern Ihr Schuldner anschließend immer noch nicht zahlt, empfiehlt sich das Anwaltsinkasso um Ihre Forderung durchzusetzen.
Die Kosten richten sich dabei nach dem Streitwert (=Forderungswert) und steigen je nach Umfang:
0,5 Gebühr für das erste Inkassoschreiben
bis 1,3 für eine Anwaltschreiben mit rechtlicher Würdigung)
Die Anwaltskosten sind bei vorliegen von Verzug vom Gegner zu tragen.
Tabelle Stand 2024:
TK Pauschale = Telekommunikationspauschale