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Kinderbetreuungsanspruch, § 24 SGB VIII

Wer nicht rechtzeitig den Anspruch des Kindes für eine Kinderbetreuungsplatz bei der zuständigen Stelle beantragt, kann -je nach Bundesland- nicht mehr zum gewünschten Betreuungszeitpunkt den Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte für sein Kind gem. § 24 SGB VIII durchzusetzen.

Mit dem neugeborenen Glück müssen berufstätige Eltern zahlreiche rechtliche Dinge organisieren, um zukünftig Beruf und Familienleben entspannt vereinen zu können. Es gilt schnellstmöglich die Geburtsurkunde zu beantragen, einen Antrag auf Kinder- und Elterngeld, und ebenso Elternzeit beim Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeld-/ und Elternzeitgesetz auf den Weg bringen und eben auch Vorsorge für die Kinderbetreuung zu treffen.

Die Gesetzeslage in Deutschland ist grundsätzlich familienfreundlich gestaltet. Es gilt, Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Familienzeit besser miteinander vereinbaren zu können, um daneben die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Dies ist so ausdrücklich in § 22 Abs. 2 SGB VIII verankert. Um diese Zwecke zu erfüllen, hat jedes Kind einen Anspruch auf sog. frühkindliche Förderung aus § 24 SGB VIII. Es besteht danach für das Kind ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflege ab Vollendung des ersten Lebensjahres, ohne dass weitere Anforderungen an einen Betreuungsbedarf gestellt werden, bis zum Schuleintritt.

Voraussetzung ist, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. So unterscheiden sich zuständige Behörden, Antragsfristen und Formanforderungen von Bundesland zu Bundesland. In Niedersachsen beträgt die Antragsfrist nach derzeitiger Rechtslage max. drei Monate gem. § 20 Abs. 4 S. 1 Nds. KiTaG, wobei die örtlichen Träger als anspruchserfüllende Behörde, die jeweilige Antragsfrist selbst bestimmen kann.

Ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist der Anspruch ggf. nicht wirksam für Ihr Kind gestellt!

Der Antrag ist zudem Voraussetzung für mögliche Folgeansprüche, wenn die zuständige Stelle den Anspruch nicht erfüllt.

Zusammenfassend kann ich Ihnen raten, sich bestenfalls direkt nach der Geburt bei der zuständigen Behörde über die Voraussetzungen zu erkundigen und einen Antrag für das Kind auf Betreuung in einer Kindertagesstätte oder bei einer Kindertagespflege zu stellen.

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