VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT VON RECHTSANWALTSKOSTEN
Ihr Schuldner begleicht seine Rechnung nicht, obwohl Sie Ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht haben? Sie haben Anspruch auf Nebenleistungen (eine Abrechnung, eine Bestätigung), doch der Vertragspartner erfüllt die Nebenleistung einfach nicht? Ärgerlich! Doch wie am besten Vorgehen, um den Vertragspartner doch zur Leistung zu bewegen und sich selbst schadlos zu halten? Das möchte ich Ihnen hier erklären.
Voraussetzung für einen Verzugsschadensersatz!
Damit Sie Ihren Verzögerungsschaden beim Schuldner geltend machen können, sieht das Gesetz in § 280 Abs. 2 BGB vor, dass ein Verzögerungsschaden nur verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB gegeben sind. Der Schuldner muss sich Ihnen gegenüber somit in Verzug befinden. Als Verzugsschaden sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten anerkannt! Ausnahmen im Einzelfall möglich.
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz einer von Ihnen ausgesprochenen Mahnung nicht leistet. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich.
Empfohlener Inhalt einer Mahnung
Zwar ist keine Form vorgeschrieben, die Mahnung sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
Verzugshindernis
Schließlich kann der Schuldner den Verzugseintritt ggf. verhindern, indem er Umstände für seine Nichtleistung geltend macht, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.
Ebenfalls zu Beachten!
Durch vertragliche Regelung kann von der genannten Vorschrift abweichendes vereinbart sein.
Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich.