Verzögerungsschaden bei Schuldnerverzug

VORAUSSETZUNG FÜR DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT VON RECHTSANWALTSKOSTEN

Ihr Schuldner begleicht seine Rechnung nicht, obwohl Sie Ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht haben? Sie haben Anspruch auf Nebenleistungen (eine Abrechnung, eine Bestätigung), doch der Vertragspartner erfüllt die Nebenleistung einfach nicht? Ärgerlich! Doch wie am besten Vorgehen, um den Vertragspartner doch zur Leistung zu bewegen und sich selbst schadlos zu halten? Das möchte ich Ihnen hier erklären.

Voraussetzung für einen Verzugsschadensersatz!

Damit Sie Ihren Verzögerungsschaden beim Schuldner geltend machen können, sieht das Gesetz in § 280 Abs. 2 BGB vor, dass ein Verzögerungsschaden nur verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB gegeben sind. Der Schuldner muss sich Ihnen gegenüber somit in Verzug befinden. Als Verzugsschaden sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Inkassokosten anerkannt! Ausnahmen im Einzelfall möglich.

Verzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz einer von Ihnen ausgesprochenen Mahnung nicht leistet. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich. 

Die Mahnung

In § 286 Abs. 1 BGB nennt das Gesetz die Mahnung, stellt aber keine Anforderungen auf, wie eine solche Mahnung auszugestalten ist. In der BGH Entscheidung, Urteil v. 10.03.1998, Az.: X ZR 70/96, urteilte das Gericht, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift jede eindeutige und bestimmte Aufforderung ausreicht, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, daß er die geschuldete Leistung verlangt, wobei diese Folgen auch durch eine - wie dort - in höflicher Form abgefaßte Aufforderung ausgelöst werden.
Die Mahnung muss somit dem Schuldner Ihr verlangen aufzeigen, die fällige Leistung zu wollen und soll als „letzter Warnschuss“ dienen, bevor die Folgen des Verzugs eintreten.

Wann ist keine Mahnung erforderlich?

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss keine Mahnung erfolgen, wenn zwischen Ihnen und dem Schuldner für die zu erbringende Leistung bereits eine Zeit nach dem Kalender vereinbart war. Eine einseitig genannte Zahlungsfrist in einer Rechnung genügt hierfür nicht! Jedoch kann die Rechnung zugleich die Mahnung darstellen. Sie sollten sofern Sie eine Rechnung ggü. einem Verbraucher stellen, jedoch die Anforderungen des § 286 Abs. 3 BGB beachten und auf die Verzugsfolgen ausdrücklich hinweisen.

Ebenso ist keine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Mahnung kann hier Ihren Zweck nicht erfüllen.

Empfohlener Inhalt einer Mahnung
Zwar ist keine Form vorgeschrieben, die Mahnung sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

Schuldnerdaten

Die Mahnung sollten alle Ihnen bekannten Daten des Schuldners enthalten sein.

Leistungsbeschreibung

Beschreiben Sie die Leistung die Ihnen zusteht genau, mit der Angabe woraus Sie Ihren Anspruch ableiten (Was möchten Sie aus welcher Vereinbarung haben?).

Leistungsfrist

Setzen Sie eine Frist bis zu der Sie die Leistung final wünschen. Regelmäßig empfehlen sich maximal zwei Wochen.

Hinweis auf die Folgen

Geben Sie einen Hinweis, was bei Fristablauf Ihre weiteren Schritte sind und dass sich der Schuldner mit Fristablauf in Verzug befindet. 

Verzugshindernis 
Schließlich kann der Schuldner den Verzugseintritt ggf. verhindern, indem er Umstände für seine Nichtleistung geltend macht, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.


Ebenfalls zu Beachten!
Durch vertragliche Regelung kann von der genannten Vorschrift abweichendes vereinbart sein.

Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich.